|
|
S A T Z U N G
18.Januar 2006
|
§1
|
|
Name, Sitz, Geschäftsjahr der Vereinigung
|
|
|
Die Vereinigung, gegründet am 25.05.1962, führt den Namen: “Vereinigung der Jubilare und Pensionäre Siemens AG - Niederlassung - Ruhr Dortmund"
Der Sitz der Vereinigung ist Dortmund.
Das Geschäftjahr der Vereinigung ist das Kalenderjahr
Die Vereinigung ist nicht im Vereinsregister eingetragen
|
§2
|
|
Zweck
|
|
1.
|
Der Zweck der Vereinigung ist die Pflege freundschaftlicher und geselliger Beziehungen zwischen den Mitgliedern in Verbundenheit mit dem Hause Siemens. Die Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Mittel der Vereinigung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung.
|
|
2.
|
Der Zweck der Vereinigung soll insbesondere erreicht werden durch folgende Aktivitäten:
- technisch/kulturelle Veranstaltungen
- Vorträge von Mitgliedern und Gästen
- ein jährliches Sommerfest.
- Fuß- und Radwanderungen.
- Exkursionen zu regionalen Sehenswürdigkeiten" oder Betrieben und Firmen
- in der Regel jährlich eine mehrtägige Bus-Reise.
Die gesamten Aktivitäten stehen allen Mitgliedern der Vereinigung und deren Ehe-/Lebenspartnern offen. Soweit die Teilnehmerzahl für eine Aktivität begrenzt werden muss, wird dies angekündigt. Die Berücksichtigung der Teilnehmer erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs der Anmeldungen.
|
|
3.
|
Die Teilnahme an den Veranstaltungen erfolgt auf eigene Gefahr und eigenes Risiko. Mitglieder und deren Ehe-/Lebenspartner bzw. Gäste, die sich für eine Veranstaltung angemeldet und nicht rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn ordnungsgemäß abgemeldet haben, müssen den für die Veranstaltung festgelegten Kostenbeitrag an die Vereinigung entrichten. Für eintägige Veranstaltungen ist die rechtzeitige Rücktrittsfrist 14 Tage vor Veranstaltungstermin, für mehrtägige Reisen gilt die Regelung des jeweiligen Veranstalters bezüglich Rücktrittsfrist und Stornokosten.
|
§3
|
|
Mitgliedschaft
|
|
1.
|
Mitglied der Vereinigung kann über schriftlichen Aufnahmeantrag werden:
- jeder Siemens*-Jubilar und -Pensionär.
- im Fall des Todes eines Siemens*-Jubilars oder Pensionärs dessen Ehe-/Lebenspartner.
|
|
2.
|
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt des Mitglieds, durch Auflösung der Vereinigung oder durch Ausschluss des Mitglieds durch Vorstandsbeschluss, wegen groben Verstoßes gegen die Interessen oder Satzung der Vereinigung. Ein solcher Verstoß liegt auch vor, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags oder fälliger Kostenbeiträge für Veranstaltungen in Rückstand ist. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem betr. Mitglied unter Angabe des Grundes durch einen eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Der freiwillige Austritt ist schriftlich gegenüber einem Vorstandsmitglied zu erklären, er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungszeit von 3 Monaten möglich.
*Siemens steht für Siemens AG und deren Beteiligungsgesellschaften, sowie für ehemalige Siemens-Organisationseinheiten und Beteiligungsgesellschaften die aus der Siemens AG bzw. dem Kreis der Siemens-Beteiligungsgesellschaften ausgeschieden sind.
|
§4
|
|
Mitgliedsbeiträge
|
|
|
Mitglieder haben einen Jahres-Mitgliedsbeitrag an die Vereinigung zu entrichten. Die Höhe und die Fälligkeit des Jahresbeitrags werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, ohne das dadurch ihre Rechte eingeschränkt werden.
|
§5
|
|
Organe der Vereinigung
|
|
|
Organe sind: - der Vorstand, - die Mitgliederversammlung.
|
§6
|
|
Vorstand der Vereinigung
|
|
1.
|
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Sie vertreten die Vereinigung gerichtlich und außergerichtlich; jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
|
|
2.
|
Der erweiterte Vorstand besteht aus:
- dem Vorstand gem. Abs.1,
- dem Geschäftsführer,
- dem Stellvertretenden Geschäftsführer,
- dem Schatzmeister,
- dem Stellvertretenden Schatzmeister,
- dem Schriftführer,
- dem Wanderwart.
|
|
3.
|
Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes haben die Kompetenz und Verantwortung in ihrem Ressort die üblichen Entscheidungen allein treffen zu können, ohne dass ein zusätzlicher Vorstandsbeschluss erforderlich ist.
|
|
4.
|
Die Kompetenz der Stellvertreter kann nur dann ausgeübt werden, wenn der Ressortverantwortliche abwesend oder verhindert ist und Entscheidungen keinen Aufschub dulden
|
|
5.
|
Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben Beauftragte benennen, die für den zugewiesenen Aufgabenbereich Entscheidungskompetenz haben.
|
6.
|
Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Funktionen ehrenamtlich aus. Zweckgebundene Auslagen werden erstattet.
|
7.
|
Für die Tätigkeit des Vorstandes und seiner Beauftragten schließt die Vereinigung eine Haftpflichtversicherung ab.
|
8.
|
Zu den Aufgaben des Vorstandes zählen insbesondere:
- die Vorbereitung und frist- / formgerechte Einberufung der Mitgliederversammlung
- die Aufstellung der Tagesordnung
- die Buch- und Kassenführung für die Vereinigung
- die Vorlage der Jahresplanung für die Aktivitäten der Vereinigung sowie die Organisation und Durchführung der beschlossenen Aktivitäten
- die Aufstellung des Haushaltsplanes und des Jahresabschlusses nebst Jahresbericht (Haushaltsplan und Jahresbericht bestehen aus einer Aufwands-/ Ertragsrechnung und einer Bilanz)
- die Beschlussfassung über Aufnahme-Anträge und Ausschlüsse von Mitgliedern
- Ernennungsvorschläge für Ehrenmitglieder
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- Pflege des Kontaktes zur Betriebsleitung der Siemens AG NL Ruhr-Dortmund
- Erstellen eines Rechenschaftsberichtes für die Mitgliederversammlung
|
|
9.
|
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder der Vereinigung werden. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Bestellung ist jederzeit widerruflich (§ 27 BGB) . Mit Beendigung der Mitgliedschaft in der Vereinigung endet auch das Amt des Vorstandes. Die Mitglieder des Vorstandes werden in folgender Reihenfolge gewählt:
in Jahren mit gerader Ziffernendung:
- 1.Vorsitzender
- Stellvertretender Geschäftsführer
- Schatzmeister
- Schriftführer
in Jahren mit ungerader Ziffernendung:
- 2. Vorsitzender
- Geschäftsführer
- Stellvertretender Schatzmeister
- Wanderwart
|
10.
|
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden. Der Vorstand hält mindestens einmal im Jahr eine Sitzung ab.
|
§7
|
|
Mitgliederversammlung der Vereinigung
|
|
1.
|
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
|
|
2.
|
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Wahl und Entlastung des Vorstandes.
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung der Vereinigung sowie über die Auflösung der Vereinigung und die Verwendung des bei Auflösung der Vereinigung vorhandenen Vermögens. Hierzu ist eine ²/3 - Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich
- Beschlussfassung über Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages
- Beschlussfassung über die Jahres-Aktivitäten-und die Haushalts-Planung des Vorstandes sowie über den Jahresabschluss und Rechenschaftsbericht des Vorstandes
- Ernennung von Ehrenmitgliedern der Vereinigung.
|
|
3.
|
Über Verlauf und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll zu fertigen, das von diesem und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende der Vereinigung oder bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende der Vereinigung.
|
|
4.
|
Die ordentliche Mitgliederversammlung soll einmal jährlich, möglichst im 1.Quartal des Jahres stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit Frist von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen.
|
|
5.
|
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens 20% der Mitglieder unter Angabe des Grundes eine solche verlangen.
|
6.
|
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10% der Mitglieder der Vereinigung anwesend sind.
|
§8
|
|
Rechnungsprüfer der Vereinigung
|
|
|
Die Mitgliederversammlung wählt aus Ihren Reihen zwei Rechnungsprüfer. Diese haben die Aufgabe, die Buch- und Kassenführung in Bezug auf Ordnungsmäßigkeit und die satzungsmäßige Verwendung der Mittel zu überprüfen und über das Ergebnis ihrer Prüfung der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Überprüfung muss mindestens einmal im Jahr erfolgen und ist zu protokollieren. Die Wiederwahl der Rechnungsprüfer ist zulässig. Mitglieder des Vorstandes dürfen keine Rechnungsprüfer sein.
|
§9
|
|
Schlussbestimmung
|
|
|
Diese Satzung tritt gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 14.01.1998 mit Wirkung vom 01.01.1998 in Kraft. 1. Änderung: §2.3 /Beschluss -Mitgliederversammlung. 18.01.2000 2. Änderung: §§ 2 .2 , 6 .2 – 6 .10 , 7 .2 + 7 .6 , 8, 9 /Beschluss Mitgliederversammlung 18.01.2006.
|